In Ermangelung bestehender VRV-spezifischer Regelungen zu dieser Thematik muss hierzu auf die ertragsteuer- und unternehmensrechtliche Literatur zurückgegriffen werden, um darin bestehende Überlegungen auf das Haushaltswesen sinngemäß umlegen zu können. (FN ) Aufgrund der Vielzahl an möglichen Fallkonstellationen lassen sich Mieterinvestitionen kaum über Standardbuchungen erfassen, sondern erfordern vielmehr eine eingehende Einzelfallbetrachtung.