Die VRV 2015 sieht für verschiedene Situationen "Wahlrechte" vor. Bei der Bewertung von Grundstücken darf allerdings nicht allein deshalb eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden, weil der beizulegende Zeitwert nunmehr unter den ursprünglichen Anschaffungskosten bzw dem bisherigen Buchwert liegt. Der höhere Gebrauchswert, der sich aus der Bedeutung der Grundstücke für die Gemeinde als organisatorische Einheit ergibt, schränkt hierbei die "Wahlmöglichkeiten" in der Folgebewertung ein.