Zwei neue Aspekte haben sich durch die Judikatur der Höchstgerichte ergeben: Einerseits bejaht der VwGH, dass die Aushebelung einer bestehenden Kostentragungsregel von der Beibehaltung der Sicherungsanlage selbst abhängt. Andererseits hat der VfGH entgegen der Judikatur des VwGH anerkannt, dass Gemeinden in einem Sicherungsverfahren Parteistellung haben. Welche Folgen haben diese Entscheidungen für Gemeinden?
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