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Märkte in den Gemeinden und verpflichtende Öffnungszeiten

Öffentliches RechtGewerberechtAufsatzDietmar KloseRFG 2020/7RFG 2020, 26 - 29 Heft 1 v. 21.2.2020

Märkte stellen einen wesentlichen Faktor in der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und anderen Produkten dar und ergänzen so das Angebot von ansässigen Gewerbebetrieben auf dem Gebiet der Nahversorgung. Sie können nur dann funktionieren, wenn die Letztverbraucher damit rechnen können, dass der Markt zu den Marktzeiten auch tatsächlich betrieben wird und Verkäufer dort ihre Waren anbieten. Bei Handelsbetrieben besteht auf Grund der Gesetze der Wirtschaft seit jeher das Bestreben, die gesetzlich erlaubten Öffnungszeiten im Normalfall möglichst weitgehend in Anspruch zu nehmen. So hat es immer wieder Bestrebungen gegeben, die durch die Ladenschlussbestimmungen bestehenden Einschränkungen der Erwerbsfreiheit zu beseitigen oder zumindest zurückzudrängen. (FN ) Bei Märkten ist zuletzt (FN ) die Diskussion darüber entbrannt, ob Gemeinden verpflichtende Öffnungszeiten ("Kernöffnungszeiten") festlegen dürfen, in denen die Verkaufseinrichtungen jedenfalls betrieben werden müssen.

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