Der Geltungsbereich der VRV 2015 erstreckt sich nach § 1 Abs 1 VRV 2015 sowohl auf Gebietskörperschaften als auch auf deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Anteile der Gebietskörperschaft an einem Unternehmen oder von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind nach § 23 Abs 1 VRV 2015 als Beteiligungen auszuweisen. Wie demnach bspw mit Gemeindeverbänden, Genossenschaften und Stiftungen haushaltstechnisch umzugehen ist, wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Zu ihrer Klärung beschäftigt sich der vorliegende Beitrag mit der Abgrenzung der unter § 1 oder § 23 VRV 2015 fallenden Einheiten. Der in der nächsten Ausgabe erscheinende Artikel fokussiert darauf aufbauend ausschließlich auf die Erst- und Folgebewertung von Beteiligungen iSd § 23 VRV 2015.