Die rechtlichen Bestimmungen zur Veranschlagung finden sich in den §§ 4 bis 12 VRV 2015, wobei viele Bestimmungen im Vergleich zur VRV 1997 gleichbleiben. Die Neuerungen betreffen va die Veranschlagung in zwei Haushalten (Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag) und idZ die Veranschlagung von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen und Erträgen. Außerdem sind Aufbau und Gliederung des Voranschlags neu. Inhaltlich ändert sich va die Veranschlagungssystematik - ein "ausgeglichener Haushalt" bekommt verglichen mit der kameralen Logik einen neuen Bedeutungsinhalt.