Vor der Grundsteuergesetz-Nov im Jahr 1979 galt, dass inländischer Grundbesitz, der für Altenheime benutzt wurde, nur dann von der Grundsteuer befreit sein konnte, wenn der Betreiber eine Gebietskörperschaft iSd § 2 Z 1 lit a GrStG war. Mit der Einführung des § 2 Z 5 lit d GrStG durch die Grundsteuergesetz-Nov 1979 wurden schließlich Altenheime, die von anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften betrieben wurden, mit jenen der Gebietskörperschaften gleichgestellt. Seither hat sich die Branche rund um Altenheime stark verändert; so gab es nicht nur einen starken Zuwachs an privaten Altenheimbetreibern, sondern auch eine Erweiterung des Wohn- und Pflegeangebots in Form des betreuten Wohnens, der Seniorenwohngemeinschaften und der Seniorenresidenzen. Eine Novellierung der Befreiungstatbestände des § 2 GrStG gab es seither nicht. In diesem Beitrag wird daher die grundsteuerliche Behandlung von Grundbesitz, der für Altenheime benutzt wird, beleuchtet, wobei das Augenmerk auf die Frage gerichtet ist, ob die Befreiungstatbestände des § 2 GrStG in Bezug auf Altenheime noch als angemessen zu betrachten sind.