Inländischer Grundbesitz, der für den nicht gewinnorientierten Betrieb eines Altenheims benutzt wird, ist von der Grundsteuer befreit. Im Gegensatz dazu ist die Benutzung für betreutes Wohnen nach Ansicht des VwGH (FN ) von der Grundsteuerpflicht erfasst. Diese grundsteuerliche Differenzierung, die aus rechtspolitischer Sicht freilich seltsam erscheinen mag, ist der in § 3 GrStG (FN ) gesetzlich verankerten Steuerpflicht bei Benutzung zu Wohnzwecken geschuldet. (FN ) Denn nach hA sind Wohnungen, die die Führung eines eigenen Haushalts durch eine selbstständige Kochgelegenheit ermöglichen, stets steuerpflichtig. Hingegen werden Wohnräume in vielen Fällen, so auch bei Wohnräumen für hilfsbedürftige Personen und Wohnräumen in von anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften betriebenen Altenheimen, von der Steuerpflicht befreit. Dieser Beitrag widmet sich der Abgrenzung von grundsteuerpflichtigen Wohnungen und grundsteuerbefreiten Wohnräumen iSd § 3 GrStG und zieht hierfür das Beispiel einer betreuten Seniorenwohngemeinschaft heran.