§ 23a bgld BauG 1997
Die Bestimmung des § 23a bgld BauG 1997 („Rechtmäßiger Bestand“) ist ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge nur auf Bauwerke (und deren nachträgliche Veränderungen) anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1970 errichtet worden sind.
VwGH, 12.08.2020, Ra 2020/06/0055