Der Gesetzgeber handelt nicht unsachlich, wenn er aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben und der hohen Bedeutung des Umweltschutzes das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen verbietet, zumal gewisse umweltschonende Tragetaschen vom Verbot ausgenommen sind. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, Produkte zu dem Zweck herzustellen, dass diese in weiterer Folge dem Recyclingkreislauf zugeführt werden können.