Der dem öffentlichen Recht angehörige, im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit zustehende Anspruch auf Unterlassung der Übertretung von Verwaltungsvorschriften gibt dem Einzelnen, der an ihrer Einhaltung interessiert ist, für sich allein noch keinen privatrechtlichen Unterlassungsanspruch.
6 Ob 247/20x