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Aarhus-Beteiligungsgesetz: Altbescheide nicht rechtskräftig nach Zustellung an Umweltorganisation

RechtsprechungJudikaturEva Schulev-Steindl, Ferdinand KerschnerRdU 2021/139RdU 2021, 269 - 273 Heft 6 v. 1.12.2021

Einer Formalpartei steht die Erhebung einer Rev beim VwGH dann offen, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte geltend macht. Zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG zu. Nichts anderes kann gelten, wenn eine Umweltorganisation (UO) gem § 55a Abs 1 Sbg NSchG eine Verletzung der ihr eingeräumten prozessualen Rechte (hier: durch Verweigerung einer Sachentscheidung über die von ihr eingebrachte Beschwerde) geltend macht.

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