Mit LGBl-V 2021/48 wurde das G zum Schutz der Bodenqualität geändert. Die Ausnahmebestimmungen zum generellen Verbot der Ausbringung von Senkgrubeninhalten wurden erweitert, weil die Sondersituation bei Alp-, Vor- und Maisäßgebäuden nicht bzw nicht ausreichend berücksichtigt wurde bei Erlassung des G.
Abstract aus RdU bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.