Mit LGBl-V 2021/37 wurde das Wiener Heizungs- und KlimaanlagenG 2015 geändert. Die Nov diente der Anpassung an unionsrechtliche Vorgaben:
Einführung einer Pflicht der Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer zum Einbau selbstregulierender Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in neu errichteten Gebäuden, sofern dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist; in bestehenden Gebäuden besteht diese Pflicht nur bei einem Austausch des Wärmeerzeugers.