Informationsanspruch nach § 4 Abs 1 UIG erfordert keinen Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses und ist daher unabhängig von einer Parteistellung im gewerbebehördlichen Verfahren.
"Falsa demonstratio non nocet": Es schadet nicht, wenn das Begehren auf "Akteneinsicht" gestützt wird, obwohl der Sache nach ein Informationsbegehren nach § 4 Abs 1 UIG vorliegt.