Die Frage, inwiefern der Gesundheitsschaden im Rahmen der Norm des § 364a sowie der Gefährdungshaftung nach § 364a analog ersatzfähig ist, ist eine der letzten noch offenen Fragen im Nachbarrecht. Der OGH hat sie in einer früheren E (6 Ob 671/78) unter Hinweis auf den enteignungsgleichen Charakter der Norm verneint. In der neuen E 2 Ob 12/19g hat sich das Höchstgericht nunmehr mit dieser Frage unter Hinweis auf die bislang einschlägige Literatur auseinandergesetzt: Es bejaht im Ergebnis sowohl im Rahmen der Haftung nach § 364a als auch im analogen Bereich des § 364a die Ersatzfähigkeit von Personenschäden, wobei es in casu die Haftung mangels Ortsunüblichkeit der Immission verneint. Der Beitrag widmet sich der Frage, aber auch der Lösung des OGH eingehend.