Eine langjährige Kontroverse zum Abtreibungsrecht dreht sich um die Frage, ob in den Fällen des straffreien Schwangerschaftsabbruches lediglich die Strafbarkeit beseitigt oder der Abbruch insgesamt rechtmäßig ist (Überblick bei Benke/Klausberger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3
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