Der Beitrag untersucht die maßgeblichen Änderungen im Vertragspartnerrecht durch das VUG 2024. Mit einer legistisch über weite Strecken sehr klaren Novellierung des ASVG stellt der Gesetzgeber die Gesundheitssozialpartnerschaft zwischen Ärzteschaft und gesetzlicher Sozialversicherung auf neue Füße im Sinne einer sehr weitgehenden Einschränkung der Mitwirkungsmöglichkeiten der Ärztekammern. Im Folgenden soll vorrangig auf die verbleibenden Unklarheiten durch die Novelle eingegangen werden.