Durch das MPG 2021 kam es zu einer Erweiterung des Adressatenkreises bei Medizinproduktebetreiberverpflichtungen auf nicht-medizinische Anwender, wie Fitness- und Kosmetikstudios oder öffentlich-rechtliche Körperschaften. Der Beitrag untersucht, welche Marktteilnehmer nach geltendem Recht tatsächlich Betreiberpflichten unterliegen.
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