Eine Lektüre des § 29 Abs 1 Z 1 ApG lässt vermuten, dass ausschließlich Kassenärzte eine ärztliche Hausapotheke halten dürfen. Dies ist nicht der Fall, sodass ausgewählte rechtliche Rahmenbedingungen der Haltung ärztlicher Hausapotheken durch Wahlärzte untersucht werden sollen. Schließlich stellt sich die Frage, ob das in vorgenannter Vorschrift enthaltene Kriterium verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. (FN )
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