Es wird davon Abstand genommen, die V der Bezirksverwaltungsbehörden iZm COVID-19-Maßnahmen anzuführen, da diese naturgemäß nur auf den jeweiligen Bezirk beschränkte Rechtswirkungen entfalten.
Hingegen werden alle V auf Landesebene mit COVID-19-Bezug gelistet, auch wenn diese teils nur kurze Zeit gegolten haben und bereits wieder außer Kraft getreten sind.