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Zum Informationsrecht des Ermessensbegünstigten

RechtsprechungJudikaturJohannes GasserPSR 2025/10PSR 2025, 38 - 43 Heft 1 v. 31.3.2025

Art 552 §§ 7, 9 PRG

Immer dann, wenn der Stiftungsrat bzw das zuständige Organ durch Beschlussfassung unmittelbar einen Vermögensanspruch schaffen kann, ist von einem Ermessensbegünstigten auszugehen.

Ermessensbegünstigte sind informationsberechtigt.

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