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Voraussetzungen der Verfahrenshilfe für vermögenslose (gelöschte) Stiftungen

RechtsprechungJudikaturJohannes GasserPSR 2024/49PSR 2024, 188 - 192 Heft 4 v. 20.1.2025

§ 63 Abs 2 ZPO

Zivilprozesse zahlungsunfähiger bzw vermögensloser Stiftungen liegen nicht schlechthin im allgemeinen Interesse des Stiftungsplatzes Liechtenstein, sodass sie grds keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe haben, es sei denn, es wären Interessen berührt, die über eine gewöhnliche Klagsführung hinausgehen.

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