§ 63 Abs 2 ZPO
Zivilprozesse zahlungsunfähiger bzw vermögensloser Stiftungen liegen nicht schlechthin im allgemeinen Interesse des Stiftungsplatzes Liechtenstein, sodass sie grds keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe haben, es sei denn, es wären Interessen berührt, die über eine gewöhnliche Klagsführung hinausgehen.