§ 1008 ABGB; § 33 PSG; § 69 NO
Die Errichtung einer Stiftungsurkunde bedarf einer Spezialvollmacht.
Die Gestaltungsrechte eines Stifters sind nicht vertretungsfeindlich, sondern können von einem rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Anforderungen an die Vollmacht hängen insb von der Art des Gestaltungsrechts ab.