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Zum Erfordernis einer Spezialvollmacht zur Änderung der Stiftungserklärung

RechtsprechungJudikaturPhilipp Karl FriedlPSR 2024/50PSR 2024, 192 - 197 Heft 4 v. 20.1.2025

§ 1008 ABGB; § 33 PSG; § 69 NO

Die Errichtung einer Stiftungsurkunde bedarf einer Spezialvollmacht.

Die Gestaltungsrechte eines Stifters sind nicht vertretungsfeindlich, sondern können von einem rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Anforderungen an die Vollmacht hängen insb von der Art des Gestaltungsrechts ab.

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