Art 552 §§ 9 Abs 2, 29 Abs 1, 32 PGR; Art 564 Abs 2 PGR a.F.
Für die Frage einer nachträglichen Unteraufsichtstellung müssen sowohl der Stiftungsrat als auch das Stiftungsaufsichtsgericht den (hypothetischen) Stifterwillen prüfen.
Art 552 §§ 9 Abs 2, 29 Abs 1, 32 PGR; Art 564 Abs 2 PGR a.F.
Für die Frage einer nachträglichen Unteraufsichtstellung müssen sowohl der Stiftungsrat als auch das Stiftungsaufsichtsgericht den (hypothetischen) Stifterwillen prüfen.