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Befugnis zur Zweckänderung muss dem zuständigen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten sein

RechtsprechungJudikaturJohannes GasserPSR 2024/45PSR 2024, 169 - 172 Heft 4 v. 20.1.2025

Art 552 §§ 29 Abs 3 und 4, 31 Abs 2, 33 Abs 3 und 34 Abs 2 PGR; Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht

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