Der flOGH hat in einer aktuellen Entscheidung erkannt, dass bei einer sog fiduziarischen (= treuhänderischen) Gründung eines Treuunternehmens nicht der mittelbare Stellvertreter, sondern der wirtschaftliche Treugeber der rechtliche Treugeber ist und diesem die Treugeberrechte zukommen. Außerdem sind Treugeberrechte höchstpersönlich und können nur ausnahmsweise vererbt werden.
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