ZPO idF vor BGBl I 2006/7: §§ 577 ff
ZPO: §§ 577
Vom OGH wurde noch nicht geklärt, ob durch gesellschaftsvertragliche Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Klagesystems die Passivlegitimation einer Personengesellschaft (hier: KG) für Beschlussmängel zugewiesen werden kann. Dies wird in der Lit zum Teil in Anlehnung an die Rsp des BGH bejaht, zum Teil mit beachtlichen Argumenten in Zweifel gezogen oder abgelehnt. Diese Frage ist in diesem Verfahren über die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht abschließend zu klären. Die Möglichkeit, einen Beschlussmängelstreit im Recht der Personengesellschaft dem schiedsgerichtlichen Verfahren zu unterwerfen, setzt nämlich jedenfalls voraus, dass der Schiedsspruch dann auch gegenüber allen betroffenen Gesellschaftern wirksam sein kann. Das ist jedenfalls nur dann der Fall, wenn die Gesellschafter der Schiedsvereinbarung zugestimmt haben und ihnen bereits darin entsprechende Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte eingeräumt werden; dazu zählt im Besonderen die Einbindung in die Konstituierung des Schiedsgerichts. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Schiedsvereinbarung nicht entsprechend diesen Mindestanforderungen ausgestaltet, ist die objektive Schiedsfähigkeit des Anspruchs nicht gegeben.