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Erwerb eigener Aktien - Mitarbeiterbeteiligungsprogramm

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/343RdW 2024, 470 Heft 7 v. 18.7.2024

AktG: §§ 52, 65 ff, § 66a

Die §§ 65 ff AktG beschränken den Erwerb eigener Aktien durch die AG, ua durch die 10%-Schwelle des Grundkapitals gem § 65 Abs 2 Satz 1 AktG. § 65b Abs 1 AktG stellt die Inpfandnahme eigener Aktien durch die AG dem Erwerb eigener Aktien gleich; die Inpfandnahme unterliegt somit grds denselben Voraussetzungen und ist bei der Ermittlung der 10%-Schwelle hinzuzurechnen.

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