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Bei der postoperativen Überwachung in "Aufwachstationen" ist es mitunter erforderlich, Blut aus der Arterie (zB Arteria radialis) mit einem Einwegutensil zur Bestimmung von Blutwerten zu entnehmen. Dürfen diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs (§ 15 GuKG) oder nur mit Sonderausbildung "Intensivpflege" bzw "Anästhesiepflege" diese Blutabnahme vornehmen?

GuKG, Arbeitsrecht & AnstaltenrechtFragen aus der PraxisAufsatzMag. Dr. Christian GepartÖZPR 2010/72ÖZPR 2010, 72 Heft 3 v. 1.3.2010

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen dürfen im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs nur Blut aus der Vene oder aus den Kapillaren entnehmen (§ 15 Abs 5 Z 4 GuKG). Demgegenüber umfassen die Tätigkeitsbereiche der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie auch die Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern (§ 20 Abs 4 Z 5 GuKG).

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