Gemäß § 21 Abs 1 BPGG unterliegt der Bezug von Pflegegeld nicht der Einkommenssteuer.
Auch pflegende nahe Angehörige haben das an sie für die Pflege weitergegebene Pflegegeld nicht zu versteuern (Einkommenssteuerrichtlinien-EStR 2000 Rz 1616, Lohnsteuerrichtlinien-LStR 662a).