Der (gesetzliche) Bewohnervertreter und der bestellte (frei gewählte = gewillkürte) Vertreter eines Heimbewohners sind gleichberechtigt; es besteht kein Vorrang bei der Vertretungsbefugnis.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Der (gesetzliche) Bewohnervertreter und der bestellte (frei gewählte = gewillkürte) Vertreter eines Heimbewohners sind gleichberechtigt; es besteht kein Vorrang bei der Vertretungsbefugnis.
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