Eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.