Mit dieser Novelle wird im HeimAufG- die Befugnis zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen neu geregelt;- ausdrücklich festgehalten, dass das Zugangsrecht des Bewohnervertreters nicht von der Meldung einer Freiheitsbeschränkung abhängig ist sowie- den Gerichten die Möglichkeit eingeräumt, die Zulässigerklärung einer Freiheitsbeschränkung an die Erfüllung von Auflagen zu knüpfen.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.