Gemäß § 72 ArbVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.