§ 17 ZustG
Mit der Behauptung, an einem oder zwei Tagen von der Abgabestelle abwesend gewesen zu sein, wird keine solche Abwesenheit von der Abgabestelle behauptet, dass nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis hätte erlangt werden können.
VwGH, 03.12.2024, Ra 2024/02/0214