§§ 914, 1313a ABGB
Der Beherberger, der ein Kfz eines Gastes aufgrund des angebotenen Parkservices übernimmt, schuldet dem Gast einen sorgfältigen Umgang mit dem Kfz. Dazu zählt, dass mit dem in seine Obhut übergebenen Kfz - auch von Erfüllungsgehilfen - keine Schäden an anderen Rechtsgütern verursacht werden.

