§§ 1109, 1111, 1295 ABGB
Wenn der Bestandnehmer über die gesetzliche Rückgabepflicht hinaus zur Herstellung eines besonderen Zustandes verpflichtet ist, wird damit der Inhalt der Zurückstellungsverpflichtung modifiziert, sodass der Bestandgeber bei vertragswidriger Zurückstellung Schadenersatz verlangen kann.

