§§ 515, 528 Abs 2 Z 2 ZPO
Die Zurückweisung eines Rek aus formellen Gründen ist kein bestätigender Beschluss iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO und kann daher mit RevRek angefochten werden, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat. Hat das RekG die behaupteten RekGründe aber auch inhaltlich geprüft, liegt ein bestätigender Beschluss vor.

