Art 3 Abs 1 RL 2014/23/EU (KonzessionsvergabeRL) ist iVm Art 49 AEUV, Art 30 und 41 sowie ErwGr 68 KonzessionsvergabeRL dahin auszulegen, dass er es einem MS verwehrt, dem Projektwerber eines Verfahrens zur Projektfinanzierung ein Vorrecht zu gewähren, welches es ihm für den Fall, dass der betreffende Vertrag ursprünglich nicht an ihn vergeben wurde, ermöglicht, sein Angebot an das des ursprünglich ausgewählten Bieters anzupassen und somit den Zuschlag für diesen Vertrag zu erhalten - sofern er die Kosten erstattet, die dem ursprünglichen Zuschlagsempfänger für die Erstellung seines Angebots entstanden sind, wobei diese Erstattung 2,5 % des geschätzten Werts der erwarteten Investitionen des Zuschlagsempfängers, ausgehend von der der Ausschreibung zugrundeliegenden Machbarkeitsstudie, nicht übersteigen darf.

