vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gerichtsstandsvereinbarung in einer E-Mail?

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2026/67ÖJZ 2026, 236 - 237 Heft 4 v. 25.2.2026

§ 104 Abs 1 Z 2 JN

Gerichtsstandsklauseln müssen - sofern sie nicht versteckt auf irgendeiner Urkunde angebracht sind -, vom Empfänger der Urkunde, der selbst Unternehmer ist, beachtet und abgelehnt werden, wenn er nicht als damit einverstanden angesehen werden will.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!