Das in Österreich geltende geschlechtsspezifische Pensionsantrittsalter richtet sich nach dem zum Stichtag im Zentralen Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht. Die Rsp des OGH bestätigt, dass diesem Eintrag lediglich deklarative Wirkung zukommt, weshalb dem Sozialversicherungsträger der Beweis der Unrichtigkeit nach § 292 Abs 2 ZPO gewährt werden kann. Daraus ergeben sich Spannungen zwischen Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und dem Schutz der geschlechtlichen Identität nach Art 8 EMRK. (FN )

