Art 1 BVG Kinderrechte normiert, dass das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen eine vorrangige Erwägung sein muss. Art 5 BVG Kinderrechte verpflichtet zudem zu einem umfassenden Schutz von Kindern vor Gewalt. Der Beitrag untersucht, inwieweit diese verfassungsrechtlichen Vorgaben im Strafrecht sowohl aus Opfer- als auch Täterperspektive umgesetzt werden. Das Kindeswohl findet gegenwärtig in einer Vielzahl materiell-rechtlicher und strafprozessualer Bestimmungen Berücksichtigung, auch wenn es nur selten ausdrücklich so bezeichnet wird.

