Art 4 EuInsVO
Die Klageerhebung gegen den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist als Rechtsverfolgungsmaßnahme nach Art 4 Abs 2 lit f EuInsVO zu qualifizieren. Auf sie ist daher das Recht des Staats der Insolvenzeröffnung anzuwenden.
17 Ob 4/25z

