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Keine Zuweisung der Beklagtenstellung durch Gesellschaftsvertrag

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2026/41ÖJZ 2026, 166 - 168 Heft 3 v. 10.2.2026

§§ 14, 228, 411 ZPO; § 42 Abs 6 GmbHG

Feststellungsklagen über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer KG müssen auch dann sämtliche Gesellschafter auf Kläger- oder Beklagtenseite als notwendige Streitgenossen erfassen, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass nur die Ges geklagt werden kann. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei.

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