§ 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 3 KSchG
Der Verbraucher muss die Art der Dienstleistungen, die als Gegenleistungen von Kreditbearbeitungsentgelten erbracht werden, verstehen und überprüfen können, weshalb sich die verschiedenen im Vertrag vorgesehenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden dürfen.

