§ 39 Abs 1a, 2, § 43 Abs 2 StGB
Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die zunächst bedingt und sodann endgültig nachgesehen wurde, wird die Rückfallsverjährungsfrist (§ 39 Abs 2 StGB) ab Rechtskraft des Urteils berechnet, mit dem sie verhängt wurde (§ 43 Abs 2 StGB).

