§§ 1299, 1325 ABGB; §§ 4, 9 SanG
Die Intervention eines Rettungssanitäters bedarf grundsätzlich der - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Einwilligung des Patienten. Dies ergibt sich schon aus dem Recht auf Selbstbestimmung.
7 Ob 114/25b
§§ 1299, 1325 ABGB; §§ 4, 9 SanG
Die Intervention eines Rettungssanitäters bedarf grundsätzlich der - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Einwilligung des Patienten. Dies ergibt sich schon aus dem Recht auf Selbstbestimmung.
7 Ob 114/25b
