§§ 364c, 1295 ABGB; § 228 ZPO
Die Übertretung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots gem § 364c ABGB kann nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig machen. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch ist nur anhand jener Rechtslage zu beurteilen, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt.

