Für Schädigungen bei Hoheitsverwaltung wird nicht nach dem ABGB gehaftet, sondern nach dem AHG. Die Abgrenzung ist schwierig: Ein Bürgermeister hatte seine Amtsleiterin dreimal vergewaltigt, was nach dem OGH (1 Ob 167/24a) in ausreichendem Zusammenhang mit seinen hoheitlichen Aufgaben stand.
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.