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Fine-Tuning bei der Amtshaftung

EditorialAufsatzStefan Perner, Martin SpitzerÖJZ 2025/8ÖJZ 2025, 65 Heft 2 v. 21.1.2025

Für Schädigungen bei Hoheitsverwaltung wird nicht nach dem ABGB gehaftet, sondern nach dem AHG. Die Abgrenzung ist schwierig: Ein Bürgermeister hatte seine Amtsleiterin dreimal vergewaltigt, was nach dem OGH (1 Ob 167/24a) in ausreichendem Zusammenhang mit seinen hoheitlichen Aufgaben stand.

Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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